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STELLUNGNAHME |
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Stellungnahme des Kollegiums
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Es geht um die hohe Qualität Okeraner Realschul-Lehrer wehren sich gegen Eigennutz-Vorwürfe bei IGS OKER. Das Thema „IGS am Standort Oker“ solle „umgehend auf die Sachebene zurückgeführt werden“, meint das Kollegium der André-.Mouton-Schule in einer Reaktion auf die GZ-Kommentierung zu einem Info-Abend im Schulzentrum „Bei der Eiche" in der Vorwoche. Einige Realschul-Lehrkräfte, so heißt es weiter, hätten sich dort bei der von der GZ am 2. September als „Podiumsdiskussion“ angekündigten Veranstaltung geäußert und darauf aufmerksam gemacht, dass am Okeraner Schulzentrum bereits eine gut aufgestellte Realschule existiere und die vorgestellten „Neuerungen“ einer Integrierten Gesamtschule dort seit vielen Jahren zum Schulalltag gehören würden. Den Lehrkräften seien „eitles Eigeninteresse“, „unanständiges Verhalten“ und „billige Motive“ unterstellt worden. Es gehe ihnen jedoch in erster Linie darum, „die hohe Qualität unseres Schullebens (von der Schulinspektion im Mai dieses Jahres mit Bestnote bewertet) und des Unterrichtes zu erhalten“. Der Abend habe bei den Lehrkräften der Realschule viele Fragen aufgeworfen:
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Wie viele Kinder aus Oker würden durch das Losverfahren nicht an der IGS aufgenommen und könnten somit nicht mehr in Oker zur Schule gehen?
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Würde in Oker eine gebundene oder eine offene Ganztagsschule (also ohne verbindliches Nachmittagsangebot) eingerichtet werden?
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Sind die erforderlichen Umbaumaßnahmen (Erweiterung der Mensa, Ausbau fehlender Klassenräume, und anderes) rechtzeitig umzusetzen und zu finanzieren?
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Zahlreiche offene Fragen seien geblieben, betont das Kollegium, „wie anschließende Gespräche mit verunsicherten Eltern zeigten“. Das Kollegium der André-Mouton-Realschule weist abschließend ausdrücklich darauf hin, dass „bei einem ausreichenden Elternvotum für die Einrichtung einer Integrierten Gesamtschule selbstverständlich die Bereitschaft besteht, beim Aufbau aktiv mitzuwirken“. Insofern könnte der „positive Geist“ in die neue Schulform Einzug halten. hgb
GZ vom 26.09.2009
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